Die Vereinssatzung


Tennisclub Wöllstein e.V.
 

§ 1
Name, Sitz und Zweck

1. Der am 26.Oktober 1978 in Wöllstein gegründete Verein führt den Namen "Tennisclub
Wöllstein e.V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-
Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Wöllstein. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit, insbesondere des Tennissports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsmitglieder sind
grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich tätig. Den Vereinsmitgliedern können
Aufwandsentschädigungen unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften erstattet werden. Die
Zahlung einer angemessenen Tätigkeitsvergütung erfolgt unter Beachtung von § 3 Nr. 26 a EStG
(sogenannte Ehrenamtspauschale). Der Vorstand beschließt auch unter Beachtung der
gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben über eine entgeltliche Tätigkeit für den Verein. Gleiches gilt für
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag
zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der
Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
3. Die Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände an, denen der Verein angehört.
4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. Näheres regelt die Vereins-Ehrenordnung.

§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 4
Beiträge

1. Der Jahresmitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

§ 5
Ausschluss

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus
wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere
wegen.
a) vereinsschädigenden Verhaltens,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

§ 6
Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch
den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichen im lokalen Amtsblatt.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von
mindestens drei Wochen liegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als
Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen
bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
bis zu 10 Beisitzern
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Seine Mitglieder
bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist
der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den
Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der
Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Alle Vorstandsmitglieder sind gehalten, zusätzlich zu ihrem offiziellen Amt, in allen Bereichen
des Vereinslebens tatkräftig und vorbildlich mitzuwirken.

§ 9
Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden
tätig.

§ 10
Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
2. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften
über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11
Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom
Vorstand berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende
unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 12
Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der
Abteilungsversammlung und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins auf vier Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 14
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten anwesend
sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die
Ortsgemeinde Wöllstein mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Satzung Tennisclub Wöllstein e.V. - Stand: 15.10.2018